Nach einem Urteil des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichtes ist eine Kfz-Werkstatt während einer Routine-Durchsicht verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, wenn in Kürze, laut Herstellervorschrift, wichtige Fahrzeugteile gewartet oder ausgetauscht werden müssen.
Versäumt die Werkstatt den Hinweis und der Kunde verpasst den Termin, muss die Firma für einen auf Grund des Versäumnisses aufgetretenen Fahrzeugschaden aufkommen. Dies gilt für einen Zeitraum von weniger als einem Vierteljahr oder für eine Laufleistung von 5 000 km nach erfolgter Inspektion.
Im konkreten Fall hatte die Fahrerin eines Alfa-Romeo bei ihrer Werkstatt eine B-Inspektion durchführen lassen. Das Fahrzeug verfügte über einen Tachostand von 58 393 km. Im Rahmen der Durchsicht wurden Luft- und Ölfilter getauscht und Lampen, Scheinwerfer und Kühlflüssigkeit kontrolliert. Die Werkstatt übersah den Zahnriemen, dessen Überprüfung vom Hersteller nach 60 000 km vorgeschrieben ist. Laut Inspektionsbogen der Werkstatt war kein Wechsel des Steuerriemens fällig.
Durch den wenig später gerissenen Zahnriemen blieb der Wagen mit einem schweren Motorschaden liegen. Das Gericht machte die Werkstatt mit einem Schadenersatz in Höhe von 6 120,84 haftbar.
(Foto:Auto-Reporter.NET)