Um ein Fahrzeug führen zu dürfen, benötigt jeder Kraftfahrer eine Berechtigung. Diese wird in einer Fahrschule erworben. Während der Fahrschulzeit erwirbt der künftige Fahrzeuglenker theoretische Kenntnisse, die mit Straßenverkehr zusammenhängen und praktische Fertigkeiten zum Fahren eines Autos, Motorrads oder selbst eines LKWs. Am Ende der Ausbildungszeit steht eine Prüfung an, die sich in den schriftlichen Teil und die Fahrprüfung untergliedert. Erst nach Bestehen dieser Aufgabe wird der Führerschein ausgehändigt und damit die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt.
Welches Fahrzeug man fahren darf, ist anhand der Buchstaben, den Führerscheinklassen abzulesen. Mit der Klasse B ist es gestattet, PKW und LKW bis 3,5 Tonnen nebst Anhänger bis maximal 749 Kg zu führen. Möchte man hingegen mit einem Wohnwagen, der 1000 Kg wiegt in den Urlaub reisen, benötigt man den Führerschein der Stufe BE. Ein besonders reizvolles Element für Jugendliche bezüglich der Fahrerlaubnis ist das begleitete Fahren ab 17 Jahre. Da bereits einige europäische Nachbarländer dieses Modell praktizieren, hat die deutsche Gesetzgebung reagiert und diese Variante ratifiziert.
Oftmals werden die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein verwechselt. Die Fahrerlaubnis, kurz FE ist laut gesetzlicher Definition, die behördliche Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Diese ist an eine Fahrzeugklasse gebunden. Der Führerschein hingegen ist die amtliche Urkunde, die das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zeigt. Insbesondere bei begangen Verkehrsordnungswidrigkeiten wird der Unterschied noch deutlicher. Sollte jemandem auf Grund einer Verkehrsübertretung der Führerschein abgenommen werden, so ist dies ein geringerer Eingriff als der Entzug der Fahrerlaubnis. Um seine Berechtigung nach einer Einziehung zurück zu bekommen, muss sich der Kraftfahrer gegebenenfalls einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) stellen, um seine Eignung zum Führen eines KFZ erneut nachzuweisen. Eine neue Fahrprüfung ist aber nicht vorgeschrieben.
Wer seine „Pappe“ nicht mitführt und in eine polizeiliche Kontrolle gerät, hat lediglich mit einer Verwarnung zu rechnen. Wer jedoch ohne Fahrerlaubnis fährt, ist nicht mehr im Bereich der Ordnungswidrigkeit, sondern tritt bei Erfüllung der Merkmale des Tatbestandes des § 21 StVG als Straftäter auf.
– Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. –