In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die eingeschränkte Winterreifenpflicht seit nunmehr vier Jahren manifestiert – und immer noch ist das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Niedersachsen) der Meinung, das sei verfassungswidrig. Es werde „eine geeignete Winterbereifung“ verlangt, ohne dass der Autofahrer wisse, was denn geeignet sei. Diese unklare Formulierung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes. Nirgends werde erklärt, „welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen“ und für Winter- sowie M+S-Reifen sei es „weder durch gesetzliche noch durch technische Vorschriften geregelt.“
Welche Reifen überhaupt winteruntauglich seien, könne der Autofahrer auch nicht genau bestimmen; außerdem sei für ihn nicht eindeutig erkennbar, was „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen“ genau sei.